Ist Selbstbefriedigung (Masturbation) im Islam erlaubt oder verboten?
Frage
Ist Selbstbefriedigung (Masturbation) im Islam erlaubt oder verboten?
Alles Lob gebührt Allah. Allahs Segen und Frieden seien auf Seinem Gesandten.
1. Welche Belege gibt es im Quran und in der Sunna?
a) Die Verse über die Wahrung der Keuschheit
Allah sagt im Quran:
وَالَّذِينَ هُمْ لِفُرُوجِهِمْ حَافِظُونَ إِلَّا عَلَىٰ أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ فَإِنَّهُمْ غَيْرُ مَلُومِينَ فَمَنِ ابْتَغَىٰ وَرَاءَ ذَٰلِكَ فَأُولَٰئِكَ هُمُ الْعَادُونَ
„Und diejenigen, die ihre Keuschheit wahren, außer gegenüber ihren Ehefrauen oder denen, die ihre rechten Hände besitzen, denn sie sind ohne Tadel. Wer aber darüber hinaus etwas begehrt, jene sind es, die die Grenzen überschreiten.“ [1]
Imam Esch-Schafii leitet aus diesen Versen ab, dass Selbstbefriedigung unter das fällt, was Allah als Überschreitung bezeichnet. Der Vers nennt die Handlung nicht ausdrücklich. Die Meinungsverschiedenheit liegt darin, ob die allgemeine Formulierung „Wer aber darüber hinaus etwas begehrt“ auch die Selbstbefriedigung erfasst. [2]
b) Der Hadith über Heirat und Fasten
Abdullah ibn Masud berichtete, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Ihr jungen Leute, wer von euch heiraten kann, der soll heiraten. Denn das hilft ihm, seinen Blick zu senken und seine Keuschheit zu wahren. Wer dazu nicht imstande ist, der soll fasten, denn das Fasten dämpft sein Verlangen.“ [3]
Der Hadith nennt das Fasten als Mittel zur Keuschheit für diejenigen, die nicht heiraten können. Einige malikitische Gelehrte folgerten daraus, dass der Prophet ﷺ die Selbstbefriedigung als Möglichkeit genannt hätte, wenn sie erlaubt wäre. Der Hadithgelehrte Ibn Hadschar gibt diese Herleitung in Fath El-Bari wieder und führt auch den Einwand gegen die Annahme an, Selbstbefriedigung wäre die leichtere Maßnahme gewesen. [4]
Die Überlieferung, die demjenigen, der sich selbst befriedigt, ausdrücklich mit dem Höllenfeuer droht, ist als Beleg nicht tragfähig. Der Hadithgelehrte Ibn Kathir bezeichnet sie als gharib und weist darauf hin, dass sich in ihrer Überlieferungskette unbekannte Überlieferer befinden. [5]
2. Was sagen die Gelehrten und Rechtsschulen dazu?
a) Die maßgeblichen Auffassungen der vier Rechtsschulen
Die hanefitische Rechtsschule stuft Selbstbefriedigung ohne anerkannten Grund als verboten ein. Ibn Abidin unterscheidet zwischen dem absichtlichen Erregen der Lust und dem Dämpfen eines überwältigenden Verlangens, wenn kein ehelicher Weg offensteht. Für den zweiten Fall führt er die Aussage von Abu El-Leith an, dass zu hoffen ist, dass den Betreffenden keine Sünde trifft. Ibn Abidin nennt sogar eine Verpflichtung, wenn sich eine konkret befürchtete Zina nur so abwenden lässt. [6]
Die malikitische Rechtsschule vertritt das grundsätzliche Verbot. El-Hattab führt dafür die Herleitung aus Sura El-Muminun an. El-Adawi hält fest, dass die bloße Befürchtung von Zina das Grundurteil nicht aufhebt. Ist Selbstbefriedigung im konkreten Fall das einzige Mittel, um Zina abzuwenden, gibt er ihr als dem geringeren der beiden Übel den Vorzug. [7]
Die schafiitische Rechtsschule stuft Selbstbefriedigung grundsätzlich als verboten ein. Imam Esch-Schafii begründet das Verbot in El-Umm mit den Versen aus Sura El-Muminun. Esch-Schirbini behandelt die Handlung in Mughni El-Muhtadsch ebenfalls als verboten. [2] [8]
Die hanbalitische Rechtsschule vertritt in ihrer maßgeblichen Auffassung das Verbot ohne anerkannten Grund. El-Buhuti führt die Ausnahme bei befürchteter Zina an, wenn kein erlaubter ehelicher Ausweg zur Verfügung steht. Von Imam Ahmad ist daneben eine Auffassung überliefert, nach der die Handlung als verpönt gilt. Ibn Teymiyya bezeichnet das grundsätzliche Verbot als die stärkere der beiden Auffassungen innerhalb der Schule. [9]
b) Weitere Auffassungen von Gelehrten
Amr ibn Dinar, ein früher Hadithgelehrter aus der Generation der Tabiin, sagte nach der Überlieferung von Abdurrazzaq: „Ich sehe in der Selbstbefriedigung nichts Bedenkliches.“ Ibn Hazm gibt außerdem unterschiedliche Auffassungen von frühen Gelehrten wieder. Die Überlieferungsketten der dazu angeführten Aussagen von Ibn Abbas und Ibn Umar beanstandet er. [10]
Ibn Hazm sah in der Selbstbefriedigung für sich genommen keine Sünde. Er hielt sie dennoch für missbilligenswert. Für ihn war ein Verbot durch die angeführten Belege nicht nachgewiesen. [11]
Esch-Schawkani, Hadithgelehrter und Mudschtahid, untersuchte die Belege beider Seiten ausführlich. Er ordnete die Frage unter die zweifelhaften Angelegenheiten ein. Für ein eindeutiges Verbot reichten ihm weder die angeführte Überlieferung noch die Herleitung aus den Quranversen. [12]
3. Antwort
Wir neigen zur Auffassung von Ibn Hazm. Selbstbefriedigung ist für sich genommen missbilligenswert. Die angeführten Belege reichen nach unserer Abwägung jedoch nicht aus, um sie grundsätzlich für haram zu erklären und demjenigen, der sie ausübt, allein deswegen eine Sünde zuzuschreiben. Das Mehrheitsurteil beruht auf einer juristischen Auslegung der Texte, einem Idschtihad, den namhafte Gelehrte vertreten haben. Ihre Herleitung hat Gewicht. Weil die Handlung unter das von ihnen verstandene Verbot fallen kann, ist es vorsichtiger, sie zu meiden und sie sich insbesondere nicht zur Gewohnheit zu machen.
Wer ernsthaft und begründet fürchtet, in Zina zu fallen, und davon ausgehen kann, dass Selbstbefriedigung die konkrete Gefahr abwendet, begeht nach unserer Auffassung dadurch keine Sünde. Steht ihm ein wirksamer erlaubter Weg offen, um die Gefahr abzuwenden, soll er diesen nutzen. Pornografie und das Anschauen anderer verbotener Inhalte bleiben dabei verboten.
Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abu Mikail
Fußnoten
- Quran, Sura El-Muminun, 23:5–7. ↩
- Esch-Schafii, El-Umm, Bd. 5, S. 101–102, Kapitel über die Selbstbefriedigung. ↩
- Sahih El-Buchari, Nr. 5066. Sahih Muslim, Nr. 1400. ↩
- Ibn Hadschar, Fath El-Bari, Kommentar zum Hadith über Heirat und Fasten, Bd. 9, S. 112 in der zitierten Ausgabe. ↩
- Ibn Kathir, Tafsir El-Quran El-Azim, zu El-Muminun 23:7, Ausgabe von Sami ibn Muhammad Salama, Bd. 5, S. 463. ↩
- Ibn Abidin, Radd El-Muchtar ala Ed-Durr El-Muchtar, Bd. 4, S. 27, Abschnitt über die Selbstbefriedigung. ↩
- El-Hattab, Mawahib El-Dschalil, Bd. 3, S. 166. El-Adawi, Haschiya zu Scharh Muchtasar Chalil von El-Charschi, Bd. 2, S. 358. ↩
- Esch-Schirbini, Mughni El-Muhtadsch, Bd. 5, S. 443. ↩
- El-Buhuti, Scharh Muntaha El-Iradat, Bd. 3, S. 366. El-Mardawi, El-Insaf, Ausgabe von Abdullah Et-Turki, Bd. 26, S. 465–466. Ibn Teymiyya, Medschmu El-Fatawa, Bd. 34, S. 229–230. ↩
- Abdurrazzaq, El-Musannaf, Ausgabe von Dar Et-Tasil, Bd. 7, S. 333, Nr. 14520. Ibn Hazm, El-Muhalla bil-Athar, Bd. 12, S. 407–408. ↩
- Ibn Hazm, El-Muhalla bil-Athar, Bd. 12, S. 407. ↩
- Esch-Schawkani, El-Fath Er-Rabbani, Bd. 7, S. 3386. ↩