Darf man im Islam einen Hund zu Hause halten?
Frage
Darf man im Islam einen Hund zu Hause halten? Wann ist die Hundehaltung erlaubt und wann ist sie verboten?
Alles Lob gebührt Allah. Allahs Segen und Frieden seien auf Seinem Gesandten.
1. Welche Belege gibt es im Quran und in der Sunna?
a) Der Quran über die Jagd mit abgerichteten Tieren
Allah sagt:
وَمَا عَلَّمْتُمْ مِنَ الْجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تُعَلِّمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَّمَكُمُ اللَّهُ ۖ فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ وَاذْكُرُوا اسْمَ اللَّهِ عَلَيْهِ
„Und [erlaubt ist euch die Beute] der Jagdtiere, die ihr abgerichtet habt, indem ihr sie von dem lehrt, was Allah euch gelehrt hat. So esst von dem, was sie für euch gefangen haben, und nennt Allahs Namen darüber.“ [1]
Zu den abgerichteten Jagdtieren in diesem Vers gehören Jagdhunde. Die Sunna nennt weitere Zwecke, zu denen ein Hund gehalten werden darf. [1]
b) Die Ahadith über die Hundehaltung
Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Wer einen Hund hält, der weder ein Jagdhund noch ein Hund für das Vieh oder für das Ackerland ist, dessen Lohn vermindert sich jeden Tag um zwei Qirat.“ [2]
In einer anderen authentischen Fassung ist von einem Qirat die Rede. Die Überlieferungen nennen ausdrücklich drei Zwecke: die Jagd, den Schutz des Viehs und den Schutz des Ackerlands. Die Gelehrten unterscheiden sich darin, ob die Erlaubnis auf diese drei Zwecke beschränkt ist oder auch für einen vergleichbaren Bedarf gilt. [2] [5] [6]
c) Der Hadith über die Engel
Abu Talha berichtete, dass der Prophet ﷺ sagte:
„Die Engel betreten kein Haus, in dem sich ein Hund oder ein Bild befindet.“ [3]
En-Nawawi erklärt, dass hier die Engel der Barmherzigkeit gemeint sind. El-Chattabi bezog den Hadith auf Hunde, deren Haltung verboten ist. En-Nawawi verstand ihn allgemeiner und bezog auch Hunde ein, die man halten darf. Als Beleg führte er die Überlieferung an, in der Dschibril wegen eines Welpen im Haus des Propheten ﷺ zunächst nicht eintrat. Der Prophet ﷺ und Aischa hatten den Welpen zuvor nicht bemerkt. Ob man einen Hund halten darf und ob seine Anwesenheit die Engel vom Eintreten abhält, sind deshalb zwei Fragen, die getrennt beurteilt werden. [3] [4]
2. Was sagen die Gelehrten und Rechtsschulen dazu?
a) Die Positionen der vier Rechtsschulen
Die hanefitische Rechtsschule erlaubt Hunde für die Jagd und zum Schutz von Vieh und Ackerland. Ibn Abidin führt auch den Schutz eines Hauses an, wenn man tatsächlich Diebe oder andere Angreifer zu fürchten hat. [5]
Die malikitische Rechtsschule erlaubt die drei ausdrücklich genannten Verwendungszwecke. Für den Schutz eines Hauses bei tatsächlicher Gefahr führt Ibn Nadschi eine Ausnahme an. Der malikitische Hadithgelehrte Ibn Abd El-Barr lässt die Hundehaltung auch für vergleichbare Zwecke zu, wenn sie einen konkreten Nutzen erfüllt oder einen Schaden abwehrt. Die Haltung ohne einen solchen Bedarf wertet er als verpönt. [6]
Die schafiitische Rechtsschule verbietet die Hundehaltung ohne anerkannten Bedarf. Für den Schutz von Häusern und Wegen gibt es zwei Auffassungen. Nach der von En-Nawawi als stärker eingestuften Auffassung ist er erlaubt. Er begründet dies durch einen Analogieschluss (Qiyas): Der Bedarf an Schutz besteht hier ebenso wie beim Schutz von Vieh und Ackerland. [7]
Die hanbalitische Rechtsschule beschränkt die Erlaubnis nach ihrer maßgeblichen Auffassung auf die Jagd, den Schutz des Viehs und den Schutz des Ackerlands. El-Buhuti führt den Schutz von Wohnhäusern ausdrücklich als Fall an, für den diese Erlaubnis nach der Schulposition nicht gilt. Der spätere hanbalitische Gelehrte Ibn Utheimin hält dagegen den Einsatz eines Hundes zum Schutz eines Menschen für erlaubt. Wenn ein Hund zum Schutz von Vieh eingesetzt werden darf, hat der Schutz eines Menschen nach seiner Begründung erst recht Gewicht. [8]
b) Wie haben Hadithgelehrte die Warnung verstanden?
Der Hadithgelehrte El-Iraqi bevorzugte wie En-Nawawi die Auffassung, dass man bei tatsächlichem Bedarf auch zum Schutz von Häusern und Wegen einen Hund halten darf. Ibn Abd El-Barr verstand die Minderung des Lohns bei der Haltung ohne anerkannten Zweck als Hinweis auf Missbilligung (Makruh). En-Nawawi leitete für die Haltung ohne Bedarf ein Verbot ab. Der Unterschied betrifft also sowohl die Reichweite der Ausnahmen als auch das Urteil über die Haltung ohne Bedarf. [6] [7]
3. Welche Fälle kommen heute hinzu?
Wer der Auffassung folgt, dass auch ein vergleichbarer Bedarf zählt, kann dieselbe Begründung auf heutige Aufgaben anwenden. Maßgeblich ist, welche konkrete Hilfe der Hund leistet oder welchen Schaden er abwenden soll.
a) Blindenführ- und andere Assistenzhunde
Ein Blindenführhund kann einer blinden Person helfen, sich selbstständig und sicher zu bewegen. Ähnlich können entsprechend ausgebildete Hunde für Menschen mit Hör- oder Mobilitätseinschränkungen bestimmte Aufgaben im Alltag übernehmen. Braucht die Person diese Hilfe auch in der Wohnung, darf der Hund nach dieser Auffassung dort bei ihr sein. [6] [7]
b) Warnhunde und Hunde zur Unterstützung bei einer Erkrankung
Auch ein Hund, der für eine konkrete Warn- oder Hilfsaufgabe bei einer Erkrankung ausgebildet ist, kann darunterfallen. Bei psychischen Erkrankungen kommt es ebenfalls auf die konkrete Beeinträchtigung und die Aufgabe des Hundes an. Ein Hund, der regelmäßig eine erhebliche Einschränkung im Alltag ausgleicht, erfüllt einen anderen Zweck als ein Haustier, dessen Gesellschaft man als angenehm empfindet. [6] [7]
c) Rettungs-, Such- und Diensthunde
Dazu können Hunde gehören, die nach Vermissten oder Verschütteten suchen, sowie ausgebildete Spürhunde, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Gehört die Unterbringung beim Hundeführer zur sachgerechten Haltung für diesen Einsatz, ist sie nach derselben Auffassung zulässig. [6] [7] [9]
d) Wachhunde bei tatsächlichem Schutzbedarf
Ein Hund kann zum Schutz eines abgelegenen Hauses, eines Betriebs oder einer gefährdeten Person gehalten werden, wenn ein konkreter Schutzbedarf besteht. Ob dieser vorliegt, hängt von den Umständen ab. Die bloße Bezeichnung als Wachhund genügt dafür nicht. Kann der Hund seine Aufgabe außerhalb der Wohnräume erfüllen und dort artgerecht untergebracht werden, ist das angesichts des Hadiths über die Engel vorzuziehen. [3] [4] [5] [6] [7] [8]
4. Antwort
Einen Hund allein als Haustier zur Gesellschaft zu halten, halten wir nach der stärkeren Auffassung für verboten. Erlaubt ist die Haltung für die in der Sunna genannten Zwecke sowie bei einem vergleichbaren, tatsächlich bestehenden Bedarf. Dazu zählen nach unserer Auffassung auch ausgebildete Assistenz- und Rettungshunde und Wachhunde bei konkretem Schutzbedarf. Wir folgen darin der Herleitung von En-Nawawi und El-Iraqi, die auf den Zweck der Erlaubnis abstellen.
Ob der Hund in den Wohnräumen bleiben darf, richtet sich nach seiner Aufgabe. Wer wirklich die Hilfe eines Assistenzhundes zu Hause braucht, darf ihn dort bei sich haben, aber Schlaf- und Gebetsbereiche sollten vermieden werden. Bei einem Wachhund, der seine Aufgabe auch außerhalb der Wohnräume erfüllen kann, ist die getrennte Unterbringung vorzuziehen, das ist sicherer.
Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abu Mikail
Fußnoten
- Quran, Sura El-Maida, 5:4, Versauszug. Ibn Kathir, Tafsir El-Quran El-Azim, Erklärung zu 5:4. ↩
- Sahih Muslim, Nr. 1575, Überlieferung von Abu Huraira. Zur Fassung mit einem Qirat siehe Sahih El-Buchari, Nr. 2322. ↩
- Sahih El-Buchari, Nr. 3225. Sahih Muslim, Nr. 2106. Zur Begebenheit mit Dschibril siehe Sahih Muslim, Nr. 2104. ↩
- En-Nawawi, Scharh Sahih Muslim, Bd. 14, S. 84. Dort auch die Auffassung von El-Chattabi. ↩
- Ibn Abidin, Radd El-Muchtar ala Ed-Durr El-Muchtar, Bd. 5, S. 227. ↩
- Ibn Abd El-Barr, Et-Temhid, Ausgabe von Baschschar Awwad Maruf, Bd. 9, S. 116–117, und El-Istidhkar, Bd. 8, S. 494–495. Muhammad Ilisch, Minah El-Dschalil, Bd. 4, S. 453, mit der Aussage von Ibn Nadschi. ↩
- En-Nawawi, Scharh Sahih Muslim, Bd. 10, S. 236. El-Iraqi, Tarh Et-Tathrib fi Scharh Et-Taqrib, Bd. 6, S. 28. ↩
- El-Buhuti, Kaschschaf El-Qina, Ausgabe des saudischen Justizministeriums, Bd. 7, S. 314. Ibn Utheimin, Esch-Scharh El-Mumti, Bd. 10, S. 143. ↩
- Abd El-Malik ibn Duheisch, El-Muttali ala Daqaiq Zad El-Mustaqni, Bd. 4, S. 392, zur Einbeziehung von Wach- und Polizeihunden. ↩