Ist eine islamische Ehe ohne Wali (Ehevormund) gültig?
Frage
Ist eine islamische Ehe ohne Wali (Ehevormund) gültig? Muss ein Paar sich trennen, wenn es seine Ehe bereits ohne Wali geschlossen hat?
Alles Lob gebührt Allah. Allahs Segen und Frieden seien auf Seinem Gesandten.
1. Welche Belege gibt es im Quran und in der Sunna?
a) Der Quran über die Rolle des Wali
Allah sagt über geschiedene Frauen, deren Wartezeit abgelaufen ist:
فَلَا تَعْضُلُوهُنَّ أَنْ يَنْكِحْنَ أَزْوَاجَهُنَّ إِذَا تَرَاضَوْا بَيْنَهُمْ بِالْمَعْرُوفِ
„Dann hindert sie nicht daran, ihre [früheren] Ehemänner wieder zu heiraten, wenn sie sich in geziemender Weise miteinander einigen.“ [1]
Maqil ibn Yasar berichtete, dass dieser Vers anlässlich seiner Schwester offenbart wurde. Ihr früherer Mann wollte sie nach Ablauf der Wartezeit erneut heiraten. Sie wollte ihn ebenfalls heiraten, doch ihr Bruder verweigerte es. Nach der Offenbarung des Verses verheiratete er sie mit ihm. Ibn Abd El-Barr sieht in der Begebenheit einen Beleg für die Mitwirkung des Wali. Zugleich begrenzt der Vers dessen Befugnis. Er darf eine von der Frau gewünschte Ehe nicht ohne rechtmäßigen Grund verhindern. [1] [2]
b) Die Ahadith, die den Wali beim Ehevertrag nennen
Die Überlieferung von Abu Musa El-Aschari. Von ihm wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Es gibt keine Ehe ohne Wali.“ [3]
Die Überlieferungskette ist umstritten. Israil ibn Yunus und weitere Überlieferer führen die Kette von Abu Ishaq über Abu Burda und dessen Vater Abu Musa zum Propheten ﷺ. Schuba und Sufyan Eth-Thauri lassen Abu Musa aus. In ihrer Fassung schreibt der Tabi’i Abu Burda die Aussage unmittelbar dem Propheten ﷺ zu. Diese Fassung ist daher mursal, also an dieser Stelle unterbrochen. Et-Tirmidhi bevorzugte die verbundene Fassung. Die Überlieferer dieser Fassung hatten den Hadith zu verschiedenen Zeiten gehört, während Schuba und Eth-Thauri ihn in derselben Sitzung gehört hatten. Auch El-Buchari akzeptierte die verbundene Fassung über Israil. [3]
Die Überlieferung von Aischa. Von ihr wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Wenn eine Frau ohne Erlaubnis ihres Wali heiratet, ist ihre Ehe ungültig, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig. Hat er die Ehe mit ihr vollzogen, so steht ihr wegen des Geschlechtsverkehrs die Brautgabe zu. Wenn sie sich streiten, ist die zuständige Obrigkeit der Wali derjenigen, die keinen Wali hat.“ [4]
Auch diese Überlieferung ist umstritten. In der bekannten Kette berichtet Suleiman ibn Musa von Ez-Zuhri. Nach einem Bericht von Ibn Ulaiyya fragte Ibn Dschureidsch Ez-Zuhri später nach dem Hadith, worauf dieser ihn nicht wiedererkannte. Einige Gelehrte schwächten die Überlieferung aus diesem Grund. Yahya ibn Main beanstandete dagegen die Zuverlässigkeit gerade dieses Berichts von Ibn Ulaiyya über die Nachfrage. Et-Tirmidhi stufte den Hadith von Aischa als hasan ein und führte die Kritik daran an. [4]
Die Überlieferung von Abu Huraira über den eigenen Eheschluss. Bei Ibn Madscha lautet der maßgebliche Ausschnitt:
„Eine Frau verheiratet keine andere Frau und schließt auch ihren eigenen Ehevertrag nicht selbst.“ [5]
Der Anfang wird dem Propheten ﷺ zugeschrieben. Auch hier gibt es unterschiedliche Überlieferungsfassungen. Besonders wichtig ist der schärfere Nachsatz über Unzucht. El-Baihaqi verweist auf eine Fassung, die zwischen dem dem Propheten ﷺ zugeschriebenen Anfang und dem Nachsatz unterscheidet. Der Nachsatz lässt sich daher nicht ohne Weiteres als Prophetenwort anführen. [5]
c) Die Ahadith über das Entscheidungsrecht der Frau
Die Überlieferung von Ibn Abbas. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Die bereits verheiratet gewesene Frau hat mehr Recht über sich selbst als ihr Wali. Der Vater bittet die Jungfrau um ihre Zustimmung, und ihr Schweigen gilt als ihre Zustimmung.“ [6]
Diese Fassung ist in Sahih Muslim überliefert. Bei Abu Dawud lautet eine weitere Fassung: „Über die bereits verheiratet gewesene Frau hat der Wali keine Entscheidungsgewalt. Die Waise wird um ihre Entscheidung gebeten, und ihr Schweigen gilt als ihre Zustimmung.“ Ed-Daraqutni beanstandete die Kette dieses besonderen Wortlauts. Die Fassung bei Muslim steht unabhängig davon fest. [6]
Die Überlieferung von Abu Huraira über die Zustimmung der Frau. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
„Eine bereits verheiratet gewesene Frau wird erst verheiratet, wenn man sie um ihre Entscheidung gebeten hat. Eine Jungfrau wird erst verheiratet, wenn man sie um ihre Erlaubnis gebeten hat.“ Sie fragten: „Gesandter Allahs, wie gibt sie ihre Erlaubnis?“ Er antwortete: „Indem sie schweigt.“ [7]
Dieser Hadith ist bei El-Buchari und Muslim authentisch überliefert. Das Schweigen wird hier als Antwort auf die Bitte um Zustimmung beschrieben. [7]
d) Was geschah, wenn ein Vater seine Tochter gegen ihren Willen verheiratete?
Chansa bint Chidam war bereits verheiratet gewesen. Ihr Vater verheiratete sie erneut, obwohl sie diese Ehe ablehnte. Sie wandte sich an den Gesandten Allahs ﷺ, und er wies den Ehevertrag zurück. Diese Begebenheit ist bei El-Buchari authentisch überliefert. [8]
Über eine Jungfrau wird von Ibn Abbas berichtet, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen verheiratete und der Prophet ﷺ ihr die Wahl ließ. Abu Dawud führt auch die Fassung an, in der Ikrima unmittelbar vom Propheten ﷺ berichtet und Ibn Abbas in der Kette fehlt. Er weist darauf hin, dass die Überlieferung in dieser unterbrochenen Form bekannt ist. [9]
In einer weiteren Begebenheit sagte eine junge Frau, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit seinem Neffen verheiratet. Der Prophet ﷺ überließ ihr nach dieser Überlieferung die Entscheidung. Sie stimmte der Ehe daraufhin zu. En-Nasai überliefert den Bericht über Aischa, Ibn Madscha über Buraida. Ed-Daraqutni hielt eine unterbrochene Fassung für die zutreffendere. Diese Begebenheit hat daher nicht denselben Überlieferungsrang wie diejenige von Chansa bei El-Buchari. [10]
Diese Berichte behandeln das Recht der Frau, über die Ehe zu entscheiden. Ob sie bei erteilter Zustimmung den Vertrag selbst schließen kann, ist die Frage, in der sich die Rechtsschulen unterscheiden.
2. Was sagen die Gelehrten und Rechtsschulen dazu?
a) Die Auffassung der Mehrheit
Die malikitische, schafiitische und hanbalitische Rechtsschule verlangen nach ihren maßgeblichen Auffassungen einen Wali für einen gültigen Ehevertrag. Das gilt für eine Jungfrau ebenso wie für eine Frau, die bereits verheiratet war. Der Wali schließt den Vertrag aufseiten der Braut selbst oder beauftragt jemanden damit. Die Aussage, dass die bereits verheiratet gewesene Frau mehr Recht über sich selbst hat als ihr Wali, versteht die Mehrheit als ihr Recht, über die Heirat zu entscheiden. Den Abschluss des Vertrags beurteilt sie anhand der Belege über den Wali. [11]
b) Die hanefitische Auffassung und die Zustimmung des Wali
Nach der in El-Hidaya als maßgebliche Überlieferung wiedergegebenen Auffassung von Abu Hanifa und Abu Yusuf kann eine volljährige, zurechnungsfähige Frau ihren Ehevertrag selbst schließen. Das gilt ausdrücklich für die Jungfrau ebenso wie für die bereits verheiratet gewesene Frau. Die Hanefiten stützen sich unter anderem darauf, dass der Quran das Heiraten den Frauen selbst zuschreibt. Ibn Abidin führt außerdem den Hadith über das stärkere Entscheidungsrecht der bereits verheiratet gewesenen Frau an. [12]
Ob die Zustimmung des Vaters oder eines anderen zuständigen Wali erforderlich ist, hängt nach der hanefitischen Lehre vom konkreten Fall ab:
- Bei einem ebenbürtigen Ehemann im Sinne der hanefitischen Kriterien (Kafaa) ist die vorherige Zustimmung des Wali keine allgemeine Gültigkeitsbedingung, sofern die übrigen Voraussetzungen des Ehevertrags erfüllt sind.
- Bei fehlender Ebenbürtigkeit unterscheidet Ibn Abidin zwei Auffassungen. Nach der überlieferten Grundposition kann der zuständige Wali den Vertrag anfechten. Nach der von Ibn Abidin als maßgeblich für die Fatwa angeführten Auffassung kommt der Vertrag in diesem Fall bei vorhandenem Wali ohne dessen vorherige Zustimmung nicht wirksam zustande. [12]
Innerhalb der Schule gibt es auch die von Muhammad ibn El-Hasan überlieferte Auffassung, nach der der von der Frau selbst geschlossene Vertrag bis zur Genehmigung des Wali in der Schwebe bleibt. Die Aussage, der Vater müsse stets zustimmen, trifft daher auf eine innerhanefitische Auffassung zu und gilt nach der maßgeblichen Darstellung in El-Hidaya nicht pauschal für jeden Ehevertrag. [12]
3. Wie wird eine bereits geschlossene Ehe beurteilt?
a) Den anerkannten Meinungsunterschied nach der Eheschließung berücksichtigen
Diese Berücksichtigung wird als Muraat El-Chilaf bezeichnet. Esch-Schatibi erläutert sie anhand der Überlieferung von Aischa. Er hebt hervor, dass ihr Wortlaut der Frau nach dem Vollzug der Ehe die Brautgabe zuspricht. An diesem Beispiel erklärt er, warum eine Ehe, über deren Gültigkeit die Gelehrten uneinig sind, nach dem Vollzug unter Umständen bestehen bleiben kann. Dabei sind auch die Folgen einer Trennung für die Ehegatten und ihre Familie zu berücksichtigen. [13]
Ibn Teymiyya nennt ausdrücklich den Fall, dass jemand ohne Wali geheiratet und den Vertrag für zulässig gehalten hat. Er vertritt die Auffassung, dass eine solche Ehe bestehen bleiben kann, auch wenn die Beteiligten später zu einer anderen Beurteilung gelangen. In seiner Erörterung bereits geschlossener Verträge berücksichtigt er auch entschuldbare Unwissenheit. [14]
b) Eine richterliche Entscheidung in einer anerkannten Streitfrage achten
Die Rechtsregel lautet: „Ein Idschtihad wird durch einen anderen Idschtihad nicht aufgehoben“ (الاجتهاد لا ينقض بالاجتهاد). Hat ein zuständiger Richter eine Ehe ohne Wali anerkannt, bleibt diese Entscheidung nach der von Ibn Qudama bevorzugten Auffassung bestehen, auch wenn ein anderer Richter in der Sache dem Mehrheitsurteil folgt. Bei einer Ehe ohne vorherige richterliche Anerkennung ist die unter a) erläuterte Abwägung gesondert vorzunehmen. [11] [15]
4. Antwort
Für eine neu zu schließende islamische Ehe folgen wir der Mehrheitsauffassung, dass der Wali eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Ehevertrags ist. Die Braut stimmt der Eheschließung zu, aber der Wali führt den Ehevertrag aus. Auf ihrer Seite gibt der Wali selbst oder sein wirksam Bevollmächtigter das Vertragsangebot ab, und der Bräutigam nimmt es an. Eine bloße Zustimmung des Wali im Vorfeld ersetzt diese Mitwirkung nach unserer Auffassung nicht.
Ein Imam ist für den Ehevertrag keine Voraussetzung. Er kann den Ablauf begleiten oder den Vertrag als Bevollmächtigter des Wali schließen. Der Wali kann den Vertrag auch selbst mit dem Bräutigam schließen, sofern die übrigen Voraussetzungen, einschließlich der erforderlichen Zeugenschaft, erfüllt sind. Fehlt ein geeigneter Wali oder verweigert er die Ehe ohne rechtmäßigen Grund, ist zu klären, wer seine Aufgabe im konkreten Fall rechtmäßig übernehmen kann. [1] [4] [11]
Eine bereits geschlossene Ehe lösen wir allein wegen des fehlenden Wali nicht auf, wenn das Paar aus entschuldbarer Unwissenheit handelte oder einer anerkannten Auffassung folgte, nach der sein Ehevertrag gültig war. Dabei setzen wir voraus, dass der Vertrag im Übrigen nach einer anerkannten Rechtsauffassung Bestand haben kann. In einem solchen Fall geben wir dem Erhalt der Ehe und der Familie den Vorrang. Gerade wenn die Ehe bereits vollzogen wurde oder Kinder da sind, wiegen die Folgen einer Trennung schwer. [13] [14]
Und Allah weiß es am besten.
Scheich Abu Mikail
Fußnoten
- Quran, Sura El-Baqara, 2:232, Versauszug. Zur Begebenheit mit Maqil ibn Yasar siehe Sahih El-Buchari, Nr. 5130. ↩
- Ibn Abd El-Barr, Et-Temhid, Ausgabe von Baschschar Awwad Maruf, Bd. 12, S. 29. ↩
- Sunan Abi Dawud, Nr. 2085. Sunan Et-Tirmidhi, Nr. 1101, mit der Erörterung der Ketten im Anschluss an Nr. 1102. Sunan Ibn Madscha, Nr. 1881. Zur Beurteilung El-Bucharis siehe El-Baihaqi, Es-Sunan El-Kubra, Buch der Eheschließung, Nr. 13400. ↩
- Sunan Abi Dawud, Nr. 2083. Sunan Et-Tirmidhi, Nr. 1102. Et-Tahawi, Scharh Maani El-Athar, Bd. 3, S. 7. Ez-Zailai, Nasb Er-Raya, Bd. 3, S. 184–185. ↩
- Sunan Ibn Madscha, Nr. 1882. Ibn Hadschar, Et-Talchis El-Habir, Ausgabe von Adwa Es-Salaf, Bd. 5, S. 2279, mit der Erörterung El-Baihaqis. ↩
- Sahih Muslim, Nr. 1421c, mit der ausdrücklichen Nennung des Vaters. Vgl. Sunan En-Nasai, Nr. 3260. Zur abweichenden Fassung siehe Sunan Abi Dawud, Nr. 2100, und Ibn Hadschar, Et-Talchis El-Habir, Kapitel über die Ehevormünder und ihre Rechtsregeln. ↩
- Sahih El-Buchari, Nr. 5136. Sahih Muslim, Nr. 1419. ↩
- Sahih El-Buchari, Nr. 5138. ↩
- Sunan Abi Dawud, Nr. 2096 und 2097. Sunan Ibn Madscha, Nr. 1875. ↩
- Sunan En-Nasai, Nr. 3269. Sunan Ibn Madscha, Nr. 1874. Ed-Daraqutni, El-Ilal, Bd. 15, S. 89, Nr. 3861. ↩
- El-Qadi Abd El-Wahhab, El-Mauna ala Madhhab Alim El-Madina, Bd. 2, S. 727. Esch-Schirazi, El-Muhadhdhab, Bd. 2, S. 426. Ibn Qudama, El-Mughni, Ausgabe von Maktabat El-Qahira, Bd. 7, S. 6–8. ↩
- El-Marghinani, El-Hidaya, Bd. 1, S. 191, Kapitel über die Ehevormünder und die Ebenbürtigkeit. Siehe auch El-Aini, El-Binaya, Kommentar zur Stelle in El-Hidaya. Es-Sarachsi, El-Mabsut, Bd. 5, S. 11. Ibn Abidin, Radd El-Muchtar ala Ed-Durr El-Muchtar, Bd. 3, S. 55–57. ↩
- Esch-Schatibi, El-Muwafaqat, Bd. 5, S. 177 und 190–192, insbesondere S. 191. ↩
- Ibn Teymiyya, Medschmu El-Fatawa, Bd. 22, S. 12–13. ↩
- Es-Suyuti, El-Aschbah wen-Nazair, S. 101, mit dem Beispiel einer richterlich anerkannten Ehe ohne Wali. ↩