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Quellenlehre im Usul al-Fiqh – Wie islamische Rechtsurteile begründet werden

Quellenlehre im Usul al-Fiqh – Wie islamische Rechtsurteile begründet werden

Ein Fiqh-Urteil beantwortet eine konkrete Frage. Usul al-Fiqh erklärt, wie Gelehrte zu dieser Antwort gelangen. Welche Belege ziehen sie heran? Wie verstehen sie ihren Wortlaut? Und was geschieht, wenn zwei Belege auf den ersten Blick in verschiedene Richtungen weisen? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Belege, die Unterschiede in ihrer Beweiskraft und die Einteilung der Rechtsurteile.

1. Der Quran und die Sunna

Der Quran ist die erste Grundlage. Für die Rechtsableitung stellen sich bei einem Vers zwei verschiedene Fragen. Die erste betrifft seine Überlieferung (thubut), die zweite seine Aussage für den konkreten Fall (dalala). Der Quran ist in seiner Überlieferung gesichert. Welche Fälle ein bestimmter Wortlaut umfasst, kann dennoch eine Frage der Auslegung sein.

Die Sunna umfasst in diesem Zusammenhang Aussagen, Handlungen und Billigungen des Propheten ﷺ, die für die Rechtsableitung herangezogen werden können. Asch-Schafiʿi erklärt in der ar-Risala, wie die Sunna eine Vorschrift des Qurans erläutert. Der Quran verpflichtet zum Gebet, während die Sunna Einzelheiten seiner Verrichtung zeigt. Die Verbindlichkeit der Weisung des Gesandten wird auch im Quran begründet. [1] [2]

Bei einem Hadith prüfen Gelehrte zunächst, wie die Überlieferung belegt ist. Danach fragen sie, was daraus folgt. Eine Handlung kann etwa eine Pflicht erläutern, eine Empfehlung zeigen oder die Erlaubtheit einer Handlung belegen. Die Aussagekraft ergibt sich aus dem Zusammenhang und den weiteren Belegen. Auch ein authentischer Hadith lässt daher mitunter mehr als eine begründete Lesart zu.

2. Idschmaʿ – der Konsens qualifizierter Gelehrter

In der klassischen Definition ist Idschmaʿ die Übereinkunft der qualifizierten muslimischen Rechtsgelehrten einer Zeit nach dem Tod des Propheten ﷺ über ein bestimmtes schariarechtliches Urteil. Eine Mehrheitsmeinung oder der Beschluss eines einzelnen Gremiums erfüllt diese Definition für sich genommen nicht. [3]

Für die Praxis ist wichtig, zwischen der Verbindlichkeit eines nachgewiesenen Konsenses und seinem Nachweis zu unterscheiden. Wenn ein Buch einen Konsens nennt, lohnt sich die Frage, wie genau die betreffende Frage eingegrenzt ist und welche Meinungen überliefert wurden. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schweigen anderer Gelehrter als Zustimmung zählen kann, wurde unterschiedlich beantwortet. Aus einer bloßen Konsensbehauptung folgt kein Urteil über den Glauben einer bestimmten Person. [4]

3. Qiyas – ein Urteil auf einen vergleichbaren Fall übertragen

Beim Qiyas wird das Urteil eines belegten Ausgangsfalls auf einen neuen Fall übertragen, weil beide die rechtlich maßgebliche Eigenschaft teilen. Man unterscheidet den Ausgangsfall (asl), sein Urteil (hukm), den neuen Fall (farʿ) und den maßgeblichen Grund (ʿilla). Der entscheidende Schritt ist zu begründen, warum gerade diese Eigenschaft für das Urteil zählt. Eine bloße Ähnlichkeit genügt dafür nicht. [5]

Das häufig genannte Beispiel ist ein neues berauschendes Getränk. Man kann daran die Begriffe Ausgangsfall, Urteil und ʿilla erklären. Zugleich zeigt das Beispiel eine wichtige Grenze: Ein allgemeiner Hadith erfasst Berauschendes bereits ausdrücklich. Wenn der Wortlaut den neuen Fall direkt einschließt, kann das Urteil auf diesem Text beruhen. Dann ist für denselben Fall kein zusätzlicher Analogieschluss nötig. [6]

4. Weitere Belege und Methoden

Die sunnitischen Usul-Werke erörtern weitere Wege der Begründung. Ihre Voraussetzungen und ihr Gewicht unterscheiden sich je nach Autor und Rechtsschule. [7]

  • Istihsan. In bestimmten Fällen weicht ein Gelehrter von einer naheliegenden Analogie oder allgemeinen Regel ab, weil ein stärkerer Grund eine andere Beurteilung trägt.
  • Maslaha mursala. Hier geht es um die Berücksichtigung eines Nutzens, für den kein Einzelbeleg ausdrücklich eine Anerkennung oder Verwerfung enthält. Seine Berücksichtigung wird an Voraussetzungen geknüpft und muss mit den Grundlagen der Scharia vereinbar sein.
  • ʿUrf. Ein anerkannter Brauch kann etwa bei der Auslegung von Vertragsformulierungen eine Rolle spielen. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Brauch in diesem Bereich tatsächlich gilt und einem einschlägigen Beleg nicht widerspricht.
  • Istishab. Ein feststehender Zustand wird als fortbestehend behandelt, solange kein tragfähiger Grund für eine Änderung vorliegt.

5. Welche Arten von Rechtsurteilen gibt es?

Die bekannten fünf Kategorien betreffen das, was von einer Person verlangt oder ihr freigestellt wird. Die Fachsprache nennt diesen Bereich al-hukm at-taklifi. Davon unterscheidet sie al-hukm al-wadʿi. Hier geht es etwa darum, was ein Urteil auslöst, was dafür eine Voraussetzung ist und was seiner Anwendung entgegensteht. Beim Gebet ist der Eintritt der Gebetszeit ein Auslöser der Pflicht. Die rituelle Reinheit ist grundsätzlich eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebets. [8]

  1. Pflicht (wadschib bzw. fard).
  2. Empfohlen (mandub bzw. mustahabb).
  3. Freigestellt (mubah).
  4. Missbilligt (makruh).
  5. Verboten (haram).

In der hanafitischen Fachsprache unterscheidet man häufig fard und wadschib nach der Stärke der Beweisgrundlage. Beide gelten als verbindlich. Auch bei makruh wird zwischen Abstufungen unterschieden. Begriffe wie fasid und batil betreffen dagegen die Mangelhaftigkeit oder Ungültigkeit einer Handlung oder eines Rechtsgeschäfts. Sie beantworten eine andere Frage als die fünf Kategorien. [9]

Wer ein Urteil nachvollziehen möchte, kann mit drei Fragen beginnen. Welcher Beleg wird angeführt? Wie wird er auf den konkreten Fall bezogen? Und worin unterscheiden sich gegebenenfalls die Begründungen der Gelehrten?

Weiterlesen am Hasanat Institut. Was ist Fiqh und was ist Usul al-Fiqh? · Entstehungsgeschichte des Usul al-Fiqh

Der Forenthread gab den Themenanstoß. Die Darstellung wurde anhand der unten genannten Fachquellen neu erarbeitet. [10]

Fußnoten und Quellen

  1. Asch-Schafiʿi, ar-Risala, S. 21–22, über das Verhältnis von Quran und Sunna ↩
  2. Quran 4:80, zur Verbindlichkeit der Weisung des Gesandten ↩
  3. ʿAbd al-Wahhab Challaf, ʿIlm Usul al-Fiqh, S. 45, Definition des Idschmaʿ ↩
  4. ʿAbd al-Wahhab Challaf, ʿIlm Usul al-Fiqh, Kapitel über Idschmaʿ und seine Voraussetzungen ↩
  5. Ägyptische Dar al-Ifta, zur Beweiskraft und Funktionsweise des Qiyas ↩
  6. Sahih Muslim 2003d, Überlieferung über berauschende Stoffe ↩
  7. ʿAbd al-Wahhab Challaf, ʿIlm Usul al-Fiqh, S. 22 und die Kapitel zu den weiteren Belegen ↩
  8. ʿAbd al-Wahhab Challaf, ʿIlm Usul al-Fiqh, S. 102–103, taklifi und wadʿi ↩
  9. ʿAbd al-Wahhab Challaf, ʿIlm Usul al-Fiqh, S. 116, hanafitische Terminologie ↩
  10. Forenthread „Quellenlehre der islamischen Bestimmungen“ als Themenanstoß ↩

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