Koran für Tote lesen – Darf man gute Taten an Verstorbene schenken?
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, bleibt oft die Frage: Was kann ich noch für ihn tun? Kann ich für meine Mutter Sadaqa geben, für meinen Vater die Hadsch verrichten oder einem Verstorbenen den Lohn einer Quranrezitation widmen? Scheich Abu Mikail geht im folgenden Unterricht auf diese Fragen ein. Sein Anliegen ist, die Belege für die einzelnen Taten auseinanderzuhalten und bei einer begründeten Meinungsverschiedenheit respektvoll miteinander umzugehen.
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Was ist mit „gute Taten schenken“ gemeint?
Im Alltag können mit dieser Formulierung verschiedene Dinge gemeint sein. Du kannst Allah unmittelbar um Vergebung für einen Verstorbenen bitten. Du kannst auch nach einer guten Tat darum bitten, dass Allah ihm dafür Lohn zukommen lässt. Oder du verrichtest eine Handlung von Anfang an stellvertretend für ihn, etwa eine Hadsch unter den dafür geltenden Voraussetzungen. Ein Bittgebet, die Widmung des Lohns und die stellvertretende Erfüllung einer Pflicht sind unterschiedliche Fragen.
Bei Gottesdiensten kommt es auf die religiösen Belege an. Wer für eine Handlung eine besondere religiöse Wirkung, Form oder feste Zeit beansprucht, braucht dafür eine Grundlage. Die Gelehrten unterscheiden sich hier vor allem darin, wie weit sie von den ausdrücklich belegten Fällen auf weitere Gottesdienste schließen.
Dieselbe Absicht kann zu unterschiedlichen Fragen führen
Wenn du Allah nach der Rezitation bittest, deiner Mutter zu vergeben, ist deine Bitte ein Duʿa für sie. Wenn du Allah darum bittest, ihr gerade den Lohn deiner Rezitation zukommen zu lassen, geht es zusätzlich um die Widmung des Lohns. Wenn du an ihrer Stelle eine ausstehende Hadsch verrichten möchtest, fragst du wiederum, ob der Gottesdienst eine Stellvertretung erlaubt. Diese Unterschiede erklären, warum die Gelehrten dieselbe Antwort nicht auf alle Taten übertragen.
Im Unterricht nennt der Scheich zwei Ausgangspunkte. Bei gewöhnlichen Angelegenheiten des Alltags geht man grundsätzlich von Erlaubtheit aus, soweit kein Verbot oder eine andere Einschränkung greift. Bei der Gestaltung von Gottesdiensten fragt man nach einem religiösen Beleg. In dieser Streitfrage geht es daher darum, ob die vorhandenen Belege auf weitere Gottesdienste übertragbar sind und ob sie eine bestimmte Form oder einen bestimmten Zeitpunkt tragen.
1. Duʿa und die Bitte um Vergebung
Im Quran bitten die Gläubigen Allah um Vergebung für sich und für diejenigen, die ihnen im Glauben vorausgegangen sind. Du kannst also für einen verstorbenen Muslim beten und Allah um Vergebung und Barmherzigkeit für ihn bitten. Der Prophet ﷺ nennt außerdem das Bittgebet eines rechtschaffenen Kindes neben fortdauernder Sadaqa und nützlichem Wissen als etwas, dessen Nutzen den Menschen nach seinem Tod erreicht. [1] [2]
O Allah, vergib ihm und erbarme Dich seiner. Schenke ihm Vergebung und Frieden.
Das Totengebet zeigt, wie ausdrücklich die Bitte für den Verstorbenen in der Sunna verankert ist. ʿAuf ibn Malik hörte den Propheten ﷺ unter anderem darum bitten, Allah möge dem Verstorbenen vergeben, sich seiner erbarmen und ihn von seinen Verfehlungen reinigen. Dafür brauchst du keine andere gute Tat vorauszuschicken. Du kannst Allah direkt um Vergebung und Barmherzigkeit für den Verstorbenen bitten. [3]
2. Sadaqa im Namen eines Verstorbenen
Ein Mann fragte den Propheten ﷺ, ob er für seine plötzlich verstorbene Mutter Sadaqa geben dürfe. Der Prophet bejahte es. Du kannst etwa Lebensmittel an Bedürftige geben oder zu einem Brunnen beitragen und Allah bitten, dem Verstorbenen den Lohn zukommen zu lassen. Ein Brunnen ist ein Beispiel für eine Wohltat mit längerem Nutzen. Auch eine einmalige Sadaqa ist vom Hadith erfasst. [4]
Zwei Fälle verdienen eine Unterscheidung. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten selbst etwas eingerichtet hat, wovon Menschen weiter profitieren, ist das ein Beispiel für fortdauernde Sadaqa aus seinem eigenen Handeln. Wenn du nach seinem Tod aus deinem eigenen Vermögen in seinem Namen gibst, ist der Bericht über die verstorbene Mutter der konkrete Beleg. Beide Fälle können Nutzen bringen, doch sie beruhen auf unterschiedlichen Überlieferungen. [2] [4]
3. Ausstehendes Fasten
Ein Hadith behandelt den Fall, dass jemand stirbt und noch Fastentage schuldet. Er nennt das Fasten durch einen nahen Angehörigen. Die Gelehrten haben den Anwendungsbereich unterschiedlich bestimmt. Sie unterscheiden unter anderem zwischen versäumten Ramadantagen und Fasten aufgrund eines Gelübdes. Auch die Frage, ob der Verstorbene zu Lebzeiten überhaupt Gelegenheit zum Nachholen hatte, spielt eine Rolle. Der Hadith handelt von ausstehendem Fasten. Die Widmung des Lohns eines beliebigen freiwilligen Fastens ist eine eigene Frage. [5]
Eine weitere Überlieferung bei al-Buchari erzählt von einer Mutter, die einen Monat Fasten schuldete. Der Prophet ﷺ bejahte die Frage ihres Sohnes, ob er für sie fasten könne. Unter den angeführten Überlieferungsvarianten wird auch ein Gelübde ausdrücklich genannt. Daher lesen manche Gelehrte die allgemeinere Formulierung zusammen mit dem Bericht über das Gelübde, während andere sie weiter verstehen. Für eine Familie macht es einen Unterschied, ob jemand bis zum Tod krank blieb, später hätte nachholen können oder sich durch ein Gelübde verpflichtet hatte. Auch die Frage einer Ersatzleistung wird je nach Fall und Rechtsschule anders beantwortet. [6]
4. Hadsch für einen Verstorbenen
Eine Frau berichtete dem Propheten ﷺ, dass ihre Mutter eine Hadsch gelobt hatte und vor deren Erfüllung gestorben war. Er erlaubte ihr, die Hadsch für ihre Mutter zu verrichten, und verglich das Gelübde mit einer offenen Schuld. Damit gibt es einen ausdrücklichen Beleg für die stellvertretende Hadsch in diesem Fall. Ob jemand in einem anderen Fall für einen Verstorbenen die Hadsch übernehmen kann, hängt von den Voraussetzungen ab. Dazu gehören die Art der ausstehenden Pflicht und die Regeln der Stellvertretung. [7]
Der Bericht über den alten Vater, der sich nicht mehr auf einem Reittier halten konnte, betrifft dagegen einen lebenden Menschen mit dauerhafter körperlicher Unfähigkeit. Beide Hadithe belegen bestimmte Formen der Stellvertretung, behandeln aber unterschiedliche Ausgangslagen. Eine weitere Überlieferung ist als Bericht über Schubruma bekannt. Darin wird derjenige, der für einen anderen die Hadsch antreten will, angewiesen, sie zuerst für sich zu verrichten. Die Gelehrten erörtern, wie dieser Bericht für die Voraussetzungen der stellvertretenden Hadsch zu verstehen ist. Bevor jemand eine solche Reise übernimmt, sollte geklärt sein, wessen Pflicht er erfüllt und welche Voraussetzungen gelten. [8] [9]
5. Das Opfertier
Beim Opfer bat der Prophet ﷺ Allah darum, es für ihn, seine Familie und seine Gemeinschaft anzunehmen. Einige Gelehrte ziehen diesen Bericht für die Frage heran, ob Verstorbene in das Opfern und dessen Lohn einbezogen werden können. Der Hadith spricht von einem Opfer, in das weitere Personen einbezogen wurden. Wie daraus das Urteil über ein eigenes Opfer allein für einen Verstorbenen abzuleiten ist, wird unterschiedlich beurteilt. [10]
Praktisch ist die Frage, ob jemand in sein eigenes Opfer auch einen verstorbenen Angehörigen einbeziehen möchte, von einem gesonderten Opfertier ausschließlich für den Verstorbenen zu unterscheiden. Eine weitere Konstellation liegt vor, wenn der Verstorbene ein Opfer zu Lebzeiten verfügt hatte. Der Hadith über die Familie und Gemeinschaft des Propheten ﷺ beantwortet diese Fälle nicht alle mit demselben Wortlaut. [10]
Koran für Tote lesen, freiwillig beten oder Dhikr machen
Bei der Widmung des Lohns solcher Gottesdienste gibt es zwei bekannte Richtungen. Gelehrte, die sich auf die ausdrücklich belegten Fälle beschränken, führen unter anderem den Vers an, nach dem dem Menschen sein eigenes Bemühen zukommt. An-Nawawi beschreibt die Auffassung, dass der Lohn der Quranrezitation den Verstorbenen nicht erreicht, als die bekannte Position in der schafiitischen Schule. Er nennt auch schafiitische Gelehrte, die dies anders beurteilten. [11] [12]
Gelehrte, die eine weitere Auffassung vertreten, unterscheiden zwischen dem eigenen Handeln des Verstorbenen und dem Nutzen einer Tat, deren Lohn ihm ein anderer widmet. Ibn Qudama argumentiert in al-Mughni, dass auch bei körperlichen Gottesdiensten wie Fasten und Hadsch ein Nutzen für den Verstorbenen belegt ist. Daraus leitet er ab, dass auch weitere freiwillige Taten ihm zugutekommen können. Ibn Taimiyya hält die Widmung grundsätzlich für zulässig und bevorzugt zugleich die überlieferte Praxis, für Verstorbene zu beten. [13] [14]
Eine allgemeine Erlaubnis der Quranrezitation beantwortet noch keine Frage über die besondere Stellung einer bestimmten Sure, einer bestimmten Zahl oder eines festen Gedenktags. Wer etwa das Lesen von Yasin in einer festen Form als besondere religiöse Praxis für Verstorbene empfiehlt, muss diese Festlegung eigens begründen. Ebenso ist das Nachholen der Pflichtgebete eines Verstorbenen eine andere Frage als das Widmen des Lohns eines eigenen freiwilligen Gebets.
Warum die Gelehrten dieselben Belege unterschiedlich gewichten
Die engere Auffassung behandelt die nachgewiesenen Fälle als jeweils besonders begründet. Ein Hadith über das Nachholen einer Fastenpflicht oder eine Hadsch beantwortet nach dieser Lesart zunächst nur die Frage, die dort gestellt wurde. Die Gelehrten führen dazu Quran 53:39 und den Hadith über das Ende der eigenen Taten beim Tod an. Sie sehen darin einen Grund, bei weiteren Gottesdiensten einen eigenen Beleg zu verlangen. [11] [2] [12]
Die weitere Auffassung liest dieselben Texte anders. Dass mit dem Tod das eigene Handeln endet, schließt nach dieser Lesart den Nutzen aus einer Handlung anderer Menschen nicht aus. Ibn Qudama betrachtet die überlieferten Fälle als Grundlage für einen Analogieschluss. Wenn der Verstorbene von Sadaqa, Fasten und Hadsch profitieren kann, sieht er einen Grund, auch andere freiwillige Gottesdienste einzubeziehen. Der methodische Streit liegt also darin, ob die belegten Fälle auf weitere Taten übertragen werden können. [13]
Was bedeutet das für Yasin, eine gemeinsame Lesung oder einen festen Termin?
Die Frage nach der Widmung einer gewöhnlichen Rezitation ist enger als die Frage nach einem eigens eingerichteten Ritual. Wer die Widmung grundsätzlich erlaubt, hat damit noch keinen Beleg dafür angeführt, dass eine bestimmte Sure, eine feste Anzahl von Wiederholungen oder ein bestimmter Tag einen besonderen Vorzug hat. Auch die Frage, ob man am Grab rezitiert, ist von der Widmung des Lohns einer Rezitation an einem anderen Ort zu unterscheiden. Ibn Taimiyya trennt in seiner Antwort zudem zwischen dem, was er grundsätzlich für zulässig hält, und der Praxis, die er für vorzugswürdig hält. [14]
Was du konkret tun kannst
Scheich Abu Mikail empfiehlt im Unterricht, mit den klar belegten Möglichkeiten zu beginnen. Bitte regelmäßig für den Verstorbenen um Vergebung und gib Sadaqa in seinem Namen. Kläre ausstehende Pflichten wie Fasten oder Hadsch anhand des konkreten Falls. Beim Opfertier und bei der Widmung freiwilliger Taten lohnt es sich, die Unterschiede in der Begründung zu kennen. Gerade im Umgang mit Trauernden ist es wichtig, eine belegte andere Auffassung fair darzustellen und einander respektvoll zu begegnen.
Fußnoten und Quellen
- Quran 59:10, Bitte um Vergebung für die im Glauben Vorausgegangenen ↩
- Sahih Muslim 1631, drei Dinge, deren Nutzen nach dem Tod fortbesteht ↩
- Sahih Muslim 963d, Bittgebet beim Totengebet ↩
- Sahih al-Buchari 1388, Sadaqa für die verstorbene Mutter ↩
- Sahih al-Buchari 1952, ausstehendes Fasten ↩
- Sahih al-Buchari 1953, ausstehendes Fasten und Überlieferungsvarianten ↩
- Sahih al-Buchari 1852, Hadsch-Gelübde und der Vergleich mit einer Schuld ↩
- Sahih al-Buchari 1513, Hadsch für einen dauerhaft körperlich unfähigen Vater ↩
- Sunan Abi Dawud 1811, Überlieferung über Schubruma ↩
- Sahih Muslim 1967, Bittgebet beim Opfertier ↩
- Quran 53:39, das eigene Bemühen des Menschen ↩
- An-Nawawi, Scharh Sahih Muslim, Kitab al-Iman, zur schafiitischen Auffassung und abweichenden Ansichten ↩
- Ibn Qudama, al-Mughni, Kitab al-Dschanaʾiz, zur Widmung des Lohns ↩
- Ibn Taimiyya, Madschmuʿ al-Fatawa, Bd. 24, S. 322–323, zur Zulässigkeit und zur bevorzugten Praxis ↩
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